
Das Familien- und Unterhaltsrecht hat seine gesetzlichen Grundlagen im vierten Buch des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Hier sind allgemeine Rechtsnormen aufgeführt, die auf eine Vielzahl unterschiedlicher Lebens-sachverhalte angewendet werden sollen. Stellt sich eine Situation aber so dar, dass sie nicht mit einer solchen Rechtsnorm erklärt, oder eine Frage nicht mit einer solchen Rechtsnorm gelöst werden kann, wird das BGB ergänzt durch die Rechtsprechung, also durch Urteile verschiedener Gerichte.
Seit dem Inkrafttreten des BGB am 01.01.1900 sind mehr als 100 Jahre vergangen. In diesen Jahren hat sich mit den grundlegenden politischen Umwälzungen (1918, 1933, 1945 und 1990) und der Wandlung der bürger-lichen Gesellschaft zur industriellen Massengesellschaft auch das Familien- und Unterhaltsrecht durch mehr als 10 Reformgesetze grundlegend geändert. An die Stelle des patriarchalisch gestalteten Rechts ist ein auf Gleichberechtigung und Partnerschaft aufbauendes Recht getreten.
Eine Veränderung im Unterhalts- und Familienrecht findet also statt, indem entweder durch den Gesetzgeber ein Reformgesetz verkündet wird, oder wenn ein bestehendes Gesetz eine Regelungslücke aufweist. Das Ausfüllen von Gesetzeslücken gehört zu den Pflichten der Richter. Hierbei sind zwei Unterarten von Regelungslücken zu unterscheiden, die bewusste und die unbewusste Regelungslücke. Eine bewusste Lücke liegt vor, wenn der Gesetzgeber eine Frage offen gelassen hat, damit sie von der Recht-sprechung entschieden wird, eine unbewusste, wenn der Gesetzgeber ein regelungsbedürftiges Problem übersehen hat.
Gesetzeslücken können auch nachträglich entstehen, wenn wirtschaftliche oder technische Veränderungen stattgefunden haben, oder wenn wegen einer wesentlichen Änderung der Verhältnisse eine bestehende Regelung offensichtlich nicht mehr sachgerecht ist. Wenn eine Regelungslücke geschlossen werden soll, muss diese Veränderung entsprechend der allgemeinen Gerechtigkeitsvorstellungen in möglichst enger Anlehnung an das geltende Recht vorgenommen werden.
Rechtsentwicklung wird somit im Zusammenwirken der Gesetzgebung und der Rechtsprechung betrieben, wenn gesellschaftliche und/oder wirtschaft-liche und/oder technische Veränderungen eine Änderung des Rechts erfordern, weil das bestehende Recht Lücken aufweist, oder eine grund-legende Veränderung der Gesellschaft eine Änderung des Rechts erfordert.
Offensichtlich hat sich die Gesellschaft in Bezug auf das Familien- und Unterhaltsrecht derart verändert, dass eine ebensolche Veränderung des entsprechenden Rechts erforderlich ist. Veränderungen wurden bereits in Fragen gleichgeschlechtlicher Partnerschaften und in Bezug auf die Gleich-stellung zwischen Mann und Frau umgesetzt. Die Veränderungen im Unter-haltsrecht stehen bevor. Hierzu wurden bereits entsprechende Vorlagen erstellt und in die öffentliche Diskussion gebracht. Die Frage ist, ob z.B. auch technische Veränderungen Rechtsänderungen erfordern. Weiterhin ist fraglich, ob die in der Diskussion befindliche Gesetzesvorlage der wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Veränderung gerecht wird.
Auf den folgenden Seiten finden Sie Thesen, die als Grundlage in der Diskussion um die Veränderung im Familien- und Unterhaltsrecht heran-gezogen werden können.
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