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Abstammung bedeutet als Abkömmling die biologische Herkunft aus der Reihe der Vorfahren. Da diese durch die genetische Verbindung bestimmt wird, beschränkt sich die gesetzliche Regelung auf die Abstammung von den Eltern, also die Zuordnung eines Kindes zu einer bestimmten Frau als Mutter und zu einem bestimmten Mann als Vater. Aufgrund dieser Zuordnung werden weitere familienrechtliche, unterhaltsrechtliche und erbrechtliche Ansprüche begründet. Hierzu steht im § 1591 des BGB zum Titel Mutterschaft: Mutter eines Kindes ist die Frau, die es geboren hat. Unter dem Titel Vaterschaft wird im § 1592 BGB erklärt: Vater eines Kindes ist der Mann, (1) der zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter des Kindes verheiratet ist, (2) der die Vaterschaft anerkannt hat oder (3) dessen Vaterschaft nach § 1600 d gerichtlich festgestellt ist. Bei dieser Formulie-rung stellt sich die Frage, ob nicht der technische Fortschritt eine Änderung des § 1592 BGB (Vaterschaft) erforderlich macht.

Heute gilt es als erwiesen, dass ca. 10 % der geborenen Kinder unter-geschoben sind. Untergeschoben bedeutet in diesem Fall, dass diese Kinder im Sinne des § 1592 BGB einem Vater zugeordnet wurden, der biologisch nicht der Vater ist, sondern aufgrund der Formulierung im § 1592 BGB zum Vater erklärt wurde. Hiermit verbunden sind Unterhaltsansprüche für die Mutter und das Kind, die für den vermeintlichen Vater leicht Kosten in Höhe von 100.000 Euro und mehr erreichen können. Weiterhin wird erbrechtlich in bestehendes Familienvermögen eingegriffen.

Fragwürdig ist, ob zum Beispiel vor dem Hintergrund der derzeitigen Diskussion um die Speicherung biometrischer Daten auf Personalausweisen oder in einer Kartei zur Verbrechungsbekämpfung die Gewinnung dieser Daten durch den technischen Fortschritt so leicht geworden ist, dass die Formulierung im § 1592 BGB (Vaterschaft) angelehnt an die Worte des § 1591 BGB Mutterschaft daher konsequent lauten müsste: Vater eines Kindes ist der Mann, der es gezeugt hat.

Fragwürdig ist, ob die derzeitige Formulierung des § 1592 BGB (Vaterschaft) unter diesen Voraussetzungen als Eingriff in das durch Artikel 14 Grund-gesetz geschützte Eigentum gewertet werden muss. Bei zurzeit ca. 700.000 Geburten pro Jahr entsprechen 10 % untergeschobener Kinder einem Anteil von ca. 70.000 Kindern pro Jahr. Hier wird mit Blick auf das Erbrecht in 70.000 Familienvermögen jährlich eingegriffen. Weiterhin ent-stehen den jährlich betroffenen Vätern durch die daraus resultierenden Ansprüche Verluste von ca. 7 Milliarden Euro und mehr.

Fragwürdig ist, ob bei Vorliegen der Möglichkeit der eindeutigen Vater-schaftsfeststellung eine Verweigerung dieser mit dem Ziel, die tatsächliche Abstammung geheim zu halten und Unterhaltsleistungen eines Dritten zu erwirken, der tatsächlich biologisch nicht als Vater des Kindes in Frage kommt, als Schädigung seines Vermögens gewertet werden muss. Dieses müsste, wenn die Mutter in der Absicht handelt, sich selbst oder dem Kind einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, unter Umständen als Betrug im Sinne des § 263 des Strafgesetzbuches gewertet werden.

Fragwürdig ist, ob bei einem 10 %-Anteil untergeschobener Kinder nicht eine Grenze erreicht ist, bei der pauschal jede schwangere Frau als potentielle Kriminelle betrachtet werden muss, wenn diese sich weigert, einen Vaterschaftstest durchführen zu lassen. Damit verbunden ist ebenso fragwürdig, ob es sich bei den gegründeten Frauen-Netzwerken mit ihren regionalen Beratungszentren nicht um Vereinigungen handeln könnte, die mit dem Ziel eines Vermögensvorteils für sich selbst oder Dritte unter Vorspielung falscher oder Unterdrückung wahrer Tatsachen Irrtümer erregen oder unterhalten, was dann ebenso als Betrug im Sinne des § 263 Strafgesetzbuch gewertet werden müsste, womit diese Netzwerke dann als potentielle organisierte Kriminalität betrachtet werden müssten.

Letztendlich ist fraglich, warum sich die in Netzwerken organisierten Frauen gegen die Durchführung von Vaterschaftstests wehren und die Durch-führung ebensolcher Tests für den Vater unter Strafandrohung verhindern wollen. Müssen denn nicht, insbesondere um die Väter und die übrigen 90% aufrichtiger werdender Mütter zu schützen, die biologische Abstammung unmittelbar nach der Geburt geprüft, die Durchführung von Tests zur biolo-gischen Herkunft zur Pflicht und der § 1592 BGB daher konsequent aus Gründen des technischen Fortschritts in den Wortlaut:

Vater eines Kindes ist, wer es gezeugt hat!

umbenannt werden?

 
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