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Das Recht des Unterhalts aufgrund von Verwandtschaft ist gesetzlich nur in wenigen generalklauselartigen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetz-buches (BGB) geregelt, die leitlinienartig die Grundsätze der unterhalts-rechtlichen Beziehung formulieren. Der Rechtsprechung wurde es über-lassen diese unter Berücksichtigung der Grundentscheidung des Gesetzes sowie der Verfassung zu konkretisieren. Das Unterhaltsrecht soll daher in besonderer Weise auf die Regel des Einzelfalls zugeschnitten und in weitem Umfang von individuellen Erwägungen der Angemessenheit und Zumutbarkeit geprägt sein.

Beide Eltern schulden ihren Kindern Unterhalt und haften als gleichnahe Verwandte anteilig nach ihren Erwerbs- und Vermögensverhältnissen. Dabei umfasst diese Haftung nicht nur die erforderlichen Geldleistungen, den so genannten Barunterhalt, sondern den gesamten Unterhalt der Kinder, also auch die persönlichen Fürsorgeleistungen durch Pflege und Erziehung, den so genannten Betreuungsunterhalt. Im Gesetz ist der Grundsatz verankert, dass derjenige Elternteil, bei dem das minderjährige unverheiratete Kind lebt, seine Unterhaltspflicht in der Regel durch die Pflege und Erziehung des Kindes erfüllt und deshalb grundsätzlich keinen Barunterhalt leisten muss. Dabei spielt es keine Rolle, ob der betreuende Elternteil zusätzlich einer Tätigkeit nachgeht und Einkünfte erzielt.

Ab der Volljährigkeit des Kindes gilt die Gleichwertigkeit von Bar- und Betreuungsunterhalt nicht mehr, sodass dann von beiden Elternteilen Barunterhalt zu leisten ist. Die Höhe des angemessenen Barunterhalts orientiert sich an den von den Oberlandesgerichten entwickelten Tabellen-werken. Herangezogen wird hier die Düsseldorfer Tabelle und in den neuen Bundesländern die Berliner Vortabelle, die den dortigen niedrigeren Einkom-mensverhältnissen angepasst ist. Der Unterhaltsbedarf ist nach diesen Tabellen abhängig von dem Alter des Kindes und der Höhe des so genannten bereinigten Nettoeinkommens.

Das bereinigte Nettoeinkommen wird gebildet, indem vom Bruttoeinkommen unterhaltsrechtlich relevante Abzüge erfolgen, die dem Unterhaltsschuldner für den eigenen Lebensbedarf nicht zur Verfügung standen. Hierzu gehören die Einkommens- und Kirchensteuer, Vorsorgeaufwendungen (Krankenver-sicherung, Rentenversicherung, Arbeitslosenversicherung), berufsbedingte Aufwendungen, Mehrbedarf wegen Alter oder Krankheit und berücksichti-gungsfähige Schulden. Welche Abzüge zu berücksichtigen sind, kann immer nur im Einzelfall entschieden werden.

Fragwürdig ist aufgrund der gesellschaftlichen Entwicklung der letzten Jahre, inwieweit der Bar- und der Betreuungsunterhalt tatsächlich noch gleichwertig sind. Der Barunterhalt, für den in der Regel der Vater des Kindes aufkommen muss, steigt mit zunehmendem Alter des Kindes. Bei der Berechnung des Barunterhalts gilt ein Selbstbehalt von zurzeit 770 Euro bei nicht erwerbstätigen und 890 Euro bei erwerbstätigen Unterhaltsverpflich-teten. Dieser Betrag soll in der Regel nicht unterschritten werden. Das kann aber doch vorkommen, wenn bei der Berechung der Unterhaltshöhe eine so genannte Mangelberechnung durchgeführt wird und für die Ermittlung des Gesamteinkommens so genannte fiktive Einkommen berücksichtigt werden. Fiktive Einkommen sind dabei solche Einkommen, die erzielt werden könnten, wenn der Verpflichtete Überstunden oder einen Nebenjob machen würde. Eine Mangelberechnung erfolgt dann, wenn das Einkommen zur Erfüllung der Unterhaltspflicht nicht ausreicht.

Durch den Betreuungsunterhalt (Pflege und Erziehung des Kindes) wird in der Regel die Mutter von der Barunterhaltspflicht befreit, bis das Kind das 18. Lebensjahr vollendet hat, also volljährig ist. Die Einkommensverhältnisse der Mutter sind in dem Fall uninteressant. Die in der Regel betreuende Mutter wird nun aber aus öffentlichen Mitteln von der Pflege und Erziehung des Kindes spätestens ab dem fünften Lebensjahr mit der Beanspruchung des garantierten Kindergartenplatzes entlastet. Anschließend, wenn das Kind die Grundschule besucht, besteht die Möglichkeit, in Kinderhorten eine Nachmittagsbetreuung für das Kind zu bekommen. An den weiterführenden Schulen wird nunmehr durch Initiative der Bundesregierung ebenfalls aus öffentlichen Mitteln die Ganztagsbeschulung eingeführt.

Die Mutter wird also durch öffentliche Mittel mit zunehmendem Alter des Kindes von der Aufgabe Pflege und Erziehung entlastet, damit sie wieder zurück in den Berufsalltag kann, um zusätzlich zu den Unterhaltsbeträgen des Vaters weiteres Einkommen zur Lebensgestaltung zu erwirtschaften. Vergleicht man dieses mit dem bekannten Prinzip des „Förderns und Forderns“ bei Hartz IV ergibt sich, dass Mütter grundsätzlich gefördert werden, während man von Vätern grundsätzlich fordert. Berücksichtigt man nun noch, dass in den zukünftigen Reformen geplant ist, den Unterhalt für die Mütter nichtehelicher Kinder von drei auf acht Jahre zu verlängern und gleichzeitig genau für diese Mütter zusätzliche Betreuungsmöglichkeiten für das erste bis zum dritten Lebensjahr der Kinder zu schaffen, erscheint eine zukünftige Vergleichbarkeit von Bar- und Betreuungsunterhalt offensichtlich fragwürdig, da Pflege und Erziehung des Kindes zukünftig ausschließlich an öffentlichen Einrichtungen vollzogen werden.

Ein Vergleich der Ergebnisse anderer Statistiken lässt das Problem der sinkenden Geburtenzahlen an ganz anderer Stelle vermuten, als durch die derzeitige Bundesregierung vermittelt wird. Aufgrund der Umfragen unter anderem durch die Aktion „Perspektive Deutschland“ wünschen sich Frauen in Deutschland durchschnittlich 1,6 bis 1,8 Kinder. Dass genau diese Frauen heute kinderlos bleiben, könnte vielmehr daran liegen, dass eine immer größere Anzahl Männer ein Leben als Zeugungsverweigerer vorzieht, weil es nur wenig attraktiv erscheint, wenn man(n) als Opfer einer 54 %igen Scheidungsquote mit einem Vollzeitarbeitsplatz und zusätzlichen Über-stunden weniger Mittel für die Lebensgestaltung zur Verfügung hat, als einem arbeitsfähigen Hilfeempfänger für eine regelmäßige Anwesenheits-meldung in einem Job-Center gewährt wird.

Neben der oben beschriebenen Unvergleichbarkeit von Bar- und Betreu-ungsunterhalt und der unterschiedlichen Anwendung des „Förderns und Forderns“ könnte eine Ursache in der Tatsache gesucht werden, dass die Erbringung einer Leistung bei gleichzeitiger Unterhaltspflicht nicht berück-sichtigt wird. Es ist völlig unverständlich, dass unabhängig vom Einkommen und der Höhe des zu zahlenden Unterhalts für alle dreizehn Einkommens-gruppen der Düsseldorfer Tabelle der gleiche Selbstbehalt in Höhe von 890 Euro besteht. Leistung durch zusätzliche Arbeit oder eine höhere Qualifi-kation bleibt im Unterhaltsrecht völlig unberücksichtigt. Weiterhin werden Barunterhaltspflichtige durch die Höhe und die Dauer der Unterhaltsver-pflichtung vor eine hoffnungslose Situation gestellt. Dadurch, dass dem Unterhaltsverpflichteten für eine scheinbar endlose Zeit weniger bleibt, als dem arbeitsfähigem Hilfeempfänger gewährt wird, wird Zeugungsverwei-gerung salonfähig.

Eine mögliche Lösung für dieses Problem finden Sie auf der folgenden Seite in einer modifizierten Düsseldorfer Tabelle.

 
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